Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 20 Zulassungsantrag
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/20#abs-1 (1) Die Zulassung von In-vitro-Diagnostika nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes ist vom pharmazeutischen Unternehmer schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache nach einem von der zuständigen Zulassungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu beantragen.Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Zulassungsstelle in begründeten Ausnahmefällen die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache, insbesondere hinsichtlich der dem Antrag beizufügenden Unterlagen, zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/20#abs-2 (2) Die Zulassung kann beantragen, wer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/20#abs-3 (3) Der Antrag auf Zulassung muss die Angaben und Unterlagen nach Anlage 1 enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/20#abs-4 (4) Wird die Zulassung für ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestelltes In-vitro-Diagnostikum beantragt, das vermehrungsfähige Erreger übertragbarer Tierkrankheiten enthält, so ist der Nachweis zu erbringen, dass für das In-vitro-Diagnostikum eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/20#abs-5 (5) Der Antragsteller hat der zuständigen Zulassungsstelle auf Verlangen Folgendes zu übersenden:
Die Übersendung der Materialien und Geräte nach Satz 1 Nummer 2 darf nur verlangt werden, soweit die Prüfung nur mit vom Hersteller zur Verfügung gestellten Materialien und Geräten erfolgen kann.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
-
17.04.2014 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
-
29.09.2011 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2011 (BGBl. I 1976)
BGBl. 2011 I S. 1976
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.